Die Chorvertreterversammlung ...
... ist ein wichtiges Gremium. Über sie selbst und ihre Aufgaben liest man in der Ordnung des Posaunenwerkes folgendes:
§ 4 Chorvertreterversammlung
- Der Chorvertreterversammlung (CVV) gehören an:
a. ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes angeschlossenen Chores,
b. die Mitglieder des Posaunenrates.
Die der Chorvertreterversammlung Angehörenden haben eine Stimme. - Den Vorsitz der Chorvertreterversammlung hat der Landesobmann oder die Landesobfrau.
- Die CVV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn die Einladung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher an die Mitglieder verschickt worden ist. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin dem oder der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
- Eine außerordentliche CVV muß einberufen werden (ggf. mit verkürzter Ladungsfrist), wenn mindestens 1/5 der dem Posaunenwerk angeschlossenen Chöre dieses verlangt.
- Der zuständige Referent oder die zuständige Referentin des Landeskirchenamtes wird zu den Sitzungen eingeladen.
- Die Sitzungen sind öffentlich.
§ 5 Aufgaben der Chorvertreterversammlung
Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
- Wahl (Wahlordnung) des Landesobmannes oder der Landesobfrau und dessen oder deren Stellvertretung auf Vorschlag des Posaunenrates zur Berufung durch das Landeskirchenamt,
- Wahl (Wahlordnung) der Mitglieder des Posaunenrates und deren Stellvertretung für die Dauer von 6 Jahren (nach § 6 1b); hierbei sollen die Regionen der Landeskirche angemessen berücksichtigt werden,
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Posaunenrates und des Landesposaunenwartes oder der Landesposaunenwartin,
- die Arbeitsvorhaben des Posaunenwerkes,
- Feststellung und Anträge zur Änderung dieser Ordnung. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der CVV nach § 4 (1). Die Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenregierung.